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265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 22 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Ermässigung und Erlass

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Art. 22 Gebührengesetz, GebG · Ermässigung und Erlass

1. Diejenige Instanz, welche amtliche Kosten erhoben hat, kann sie auf Gesuch hin im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn

1. die Amtshandlung oder Dienstleistung nicht zum Abschluss gelangt;

2. die kostenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder wenn die Zahlung der amtlichen Kosten für sie eine besondere Härte bedeuten würde;

3. die Amtshandlung, die Dienstleistung, die Verfügung, der Entscheid oder die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen im Interesse eines gemeinnützigen Unternehmens erfolgt.

2. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben.

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