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265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 21 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Verzugszins

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Art. 21 Gebührengesetz, GebG · Verzugszins

1. Ab dem 60. Tag nach dem Datum der Rechnungsstellung ist ein Verzugszins geschuldet.

2. Ist die zahlungspflichtige Person in Verzug, hat sie die amtlichen Kosten zu dem vom Regierungsrat festgesetzten Satz zu verzinsen.

3. Bei geringen Beträgen wird auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet. Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten.

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