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265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 20 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Mahnung

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Art. 20 Gebührengesetz, GebG · Mahnung

1. Wird eine Rechnung binnen 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung nicht beglichen, ist die zahlungspflichtige Person zu mahnen.

2. Für die erste Mahnung werden keine amtlichen Kosten erhoben.

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