265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - 2. für Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale und kommunale selbstständige Anstalten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gebührengesetz, GebG · 2. für Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale und kommunale selbstständige Anstalten
1. Die Art. 3-8 und Art. 10-26 gelten auch für die Erhebung von amtlichen Kosten durch Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale und kommunale öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit diese keine abweichenden Bestimmungen erlassen.
1a. Der Gebührentarif gemäss Art. 9 gilt für Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale und kommunale öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit der Kanton für die Regelung der Gebühren zuständig ist.
2. Der administrative Rat beziehungsweise die Verwaltungsbehörde der Gemeindeverbände und Anstalten nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, welche die Gebührengesetzgebung dem Regierungsrat zuweist.
3. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Erlasse.