265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 19 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Inkasso
Zahlungsmodalitäten
Art. 19 Gebührengesetz, GebG · Inkasso
1. Amtliche Kosten können zum Voraus, gegen Barzahlung oder durch Nachnahme erhoben werden.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Höchstbetrag für die Erhebung von amtlichen Kosten durch Nachnahme.