265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 18 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Fälligkeit
Zahlungsmodalitäten
Art. 18 Gebührengesetz, GebG · Fälligkeit
1. Die amtlichen Kosten werden fällig mit
1. der Amtshandlung oder Dienstleistung;
2. der Rechtskraft der Verfügung oder des Entscheides;
3. der Zusage zur Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen.
2. Wird die Festlegung der amtlichen Kosten angefochten, tritt die Fälligkeit mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides ein.
3. Wird eine Rechnung ausgestellt, tritt die Fälligkeit mit deren Zustellung ein.
4. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab dem Datum der Rechnungsstellung.