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265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 17 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Kostenvorschuss

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Art. 17 Gebührengesetz, GebG · Kostenvorschuss

1. Die Verwaltung kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, sofern nicht von Amtes wegen gehandelt werden muss und die kostenpflichtige Person

1. keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat;

2. mit der Bezahlung früherer amtlicher Kosten im Verzug ist;

3. einen Beweis veranlasst, dessen Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden ist;

4. ein Verfahren veranlasst, das mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden ist.

2. Nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist wird eine kurze Nachfrist mit der Androhung angesetzt, das Verfahren abzuschreiben oder die beantragte Handlung zu unterlassen.

3. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses kann unter den Voraussetzungen von Art. 22 und 23 ganz oder teilweise verzichtet beziehungsweise der Kostenvorschuss gestundet werden.

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