265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 16 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Solidarhaftung
Zahlungsmodalitäten
Art. 16 Gebührengesetz, GebG · Solidarhaftung
1. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie solidarisch für die Gesamtgebühr.