Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 16 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Solidarhaftung

Zahlungsmodalitäten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Gebührengesetz, GebG · Solidarhaftung

1. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie solidarisch für die Gesamtgebühr.

← Art. 15 Gebührengesetz, GebG Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Geltungsbereich 1. für die kantonale Verwaltung Art. 17 Gebührengesetz, GebG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →