Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 14 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Mehrwertsteuer

Gebührenfestsetzung
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Art. 14 Gebührengesetz, GebG · Mehrwertsteuer

1. Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich zu den amtlichen Kosten in Rechnung gestellt.

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