265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 14 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Mehrwertsteuer
Gebührenfestsetzung
Art. 14 Gebührengesetz, GebG · Mehrwertsteuer
1. Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich zu den amtlichen Kosten in Rechnung gestellt.