265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 13 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Bewilligungsverfahren
Gebührenfestsetzung
Art. 13 Gebührengesetz, GebG · Bewilligungsverfahren
1. Die Gebühren für die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen richten sich nach den für die Bewilligungserteilung massgebenden Tarifen.