265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 12 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Gebühr nach Zeitaufwand
Gebührenfestsetzung
Art. 12 Gebührengesetz, GebG · Gebühr nach Zeitaufwand
1. Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem anwendbaren Gebührentarif ein offensichtliches Missverhältnis, ist die Gebühr im Rahmen des doppelten Maximalansatzes nach Zeitaufwand festzusetzen.
2. Bei der Gebührenerhebung nach dem Zeitaufwand wird die Gebühr nach dem Stundenansatz der bearbeitenden Personen festgesetzt. Der Regierungsrat legt die Stundenansätze nach den Leistungslohnbändern gemäss der Personalgesetzgebung fest. Er berücksichtigt dabei angemessen auch die Kosten für die Infrastruktur wie Kosten für allgemeine Stabsdienste, Raum, Mobiliar, Energie, Unterhalt und dergleichen.