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265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 11 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Benützungsgebühren

Gebührenfestsetzung
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Art. 11 Gebührengesetz, GebG · Benützungsgebühren

1. Die Benützungsgebühren werden nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus der Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen ergibt, sowie nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Rechtsgleichheit festgesetzt.

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