265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 11 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Benützungsgebühren
Gebührenfestsetzung
Art. 11 Gebührengesetz, GebG · Benützungsgebühren
1. Die Benützungsgebühren werden nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus der Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen ergibt, sowie nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Rechtsgleichheit festgesetzt.