265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 10 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Verwaltungsgebühren
Gebührenfestsetzung
Art. 10 Gebührengesetz, GebG · Verwaltungsgebühren
1. Die Verwaltungsgebühren werden nach dem massgeblichen Aufwand sowie nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Rechtsgleichheit festgesetzt.
2. Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der durch die Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten.