Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 10 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Verwaltungsgebühren

Gebührenfestsetzung
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Art. 10 Gebührengesetz, GebG · Verwaltungsgebühren

1. Die Verwaltungsgebühren werden nach dem massgeblichen Aufwand sowie nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Rechtsgleichheit festgesetzt.

2. Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der durch die Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten.

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