265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 1 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Geltungsbereich 1. für die kantonale Verwaltung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gebührengesetz, GebG · Geltungsbereich 1. für die kantonale Verwaltung
1. Dieses Gesetz regelt die Erhebung von amtlichen Kosten durch die kantonale Verwaltung für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide oder die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen.
2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Erlasse.