Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 1 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Geltungsbereich 1. für die kantonale Verwaltung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gebührengesetz, GebG · Geltungsbereich 1. für die kantonale Verwaltung

1. Dieses Gesetz regelt die Erhebung von amtlichen Kosten durch die kantonale Verwaltung für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide oder die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen.

2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Erlasse.

Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Geltungsbereich 1. für die kantonale Verwaltung Art. 2 Gebührengesetz, GebG →

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