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265.2 VGVRCC CH-NW

§ 5 Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtsverordnung, VGV) - Frist

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§ 5 Verfassungsgerichtsverordnung, VGV · Frist

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen einen Erlass ist unter dem Vorbehalt entgegengesetzter Bestimmungen binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung einzureichen.

2. Gegen eine Verfügung oder einen Entscheid ist unter dem Vorbehalt entgegengesetzter Bestimmungen binnen 20 Tagen seit der Eröffnung beim Verfassungsgericht Beschwerde einzulegen.

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