265.2
VGVRCC
CH-NW
§ 4 Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtsverordnung, VGV) - Prüfungsbefugnis
§ 4 Verfassungsgerichtsverordnung, VGV · Prüfungsbefugnis
1. Das Verfassungsgericht prüft, ob der Erlass oder der Entscheid dem Bundesrecht, der Kantonsverfassung oder den übergeordneten kantonalen und kommunalen Erlassen widerspricht.
2. Es ist bei der Prüfung an die vorgebrachten Gründe gebunden, ausser es besteht ein offenbarer Widerspruch zu den in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen.