265.2
VGVRCC
CH-NW
§ 3 Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtsverordnung, VGV) - Legitimation
§ 3 Verfassungsgerichtsverordnung, VGV · Legitimation
1. Zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde ist berechtigt
1. * wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat;
2. jede andere natürliche oder juristische Person oder Behörde, welche die Gesetzgebung dazu ermächtigt;
3. in Streitigkeiten über die Rechtsmässigkeit eines Erlasses jeder, der durch den Erlass betroffen werden kann.