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265.2 VGVRCC CH-NW

§ 3 Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtsverordnung, VGV) - Legitimation

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§ 3 Verfassungsgerichtsverordnung, VGV · Legitimation

1. Zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde ist berechtigt

1. * wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat;

2. jede andere natürliche oder juristische Person oder Behörde, welche die Gesetzgebung dazu ermächtigt;

3. in Streitigkeiten über die Rechtsmässigkeit eines Erlasses jeder, der durch den Erlass betroffen werden kann.

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