265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 97 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Vorverfahren
Rechtsmittelverfahren - Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Klage
Art. 97 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Vorverfahren
1. Der Kläger hat dem Beklagten vor der Einreichung der Klage die Klagebegehren und deren Begründung zur Kenntnis zu geben; dem Beklagten ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
2. Wird die Benachrichtigung und die Stellungnahme gemäss Abs. 1 unterlassen, kann dies das Verwaltungsgericht bei der Festlegung der Gerichtskosten berücksichtigen.