Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 97 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Vorverfahren

Rechtsmittelverfahren - Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Klage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (159 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 97 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Vorverfahren

1. Der Kläger hat dem Beklagten vor der Einreichung der Klage die Klagebegehren und deren Begründung zur Kenntnis zu geben; dem Beklagten ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

2. Wird die Benachrichtigung und die Stellungnahme gemäss Abs. 1 unterlassen, kann dies das Verwaltungsgericht bei der Festlegung der Gerichtskosten berücksichtigen.

← Art. 95 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Grundsatz Art. 98 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →