Art. 95 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Begriff, Zulässigkeit
Art. 95 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Begriff, Zulässigkeit
1. Die verwaltungsgerichtliche Klage ist das schriftliche Gesuch an das Verwaltungsgericht, folgende Streitigkeiten zu beurteilen
1. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
2. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, Anstalten, Korporationen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts;
3. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Gemeinwesen, Anstalten, Korporationen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Funktionärinnen und Funktionären;
4. andere Streitigkeiten, für welche die Gesetzgebung die verwaltungsgerichtliche Klage vorsieht.
2. Sie ist zulässig, sofern die Gesetzgebung kein anderes Rechtsmittel vorsieht.
3. Sie ist unzulässig, sofern die Gesetzgebung eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt.