Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 91 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Neue Tatsachen und Anträge

Rechtsmittelverfahren - Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (159 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 91 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Neue Tatsachen und Anträge

1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen.

2. Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern.

← Art. 90 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Grundsatz Art. 92 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →