265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 91 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Neue Tatsachen und Anträge
Rechtsmittelverfahren - Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Art. 91 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Neue Tatsachen und Anträge
1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen.
2. Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern.