265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 9 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Rechtsgleichheit
Allgemeine Bestimmungen - Prinzipien der Verwaltungstätigkeit
Art. 9 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Rechtsgleichheit
1. Die Behörde behandelt auf gleiche Weise alle vergleichbaren, tatsächlichen Verhältnisse und auf unterschiedliche Weise jene tatsächlichen Verhältnisse, die voneinander abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen.