265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 88 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Begriff
Rechtsmittelverfahren - Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Art. 88 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Begriff
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die schriftliche Anfechtung eines letztinstanzlichen Entscheides einer Verwaltungsbehörde beim Verwaltungsgericht.
2. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen, die Sache zu entscheiden oder zum neuen Entscheid an die zuständige Instanz zurückzuweisen.