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Art. 87 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Änderung des angefochtenen Entscheides

Rechtsmittelverfahren - Rechtsschutz - Verwaltungsbeschwerde
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Art. 87 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Änderung des angefochtenen Entscheides

1. Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers ändern.

2. Zum Nachteil des Beschwerdeführers kann sie den angefochtenen Entscheid ändern, soweit dieser eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht; beabsichtigt die Behörde, den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, bringt sie ihm diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihm unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Vernehmlassung ein.

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