265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 80 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Begriff
Rechtsmittelverfahren - Rechtsschutz - Verwaltungsbeschwerde
Art. 80 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Begriff
1. Die Verwaltungsbeschwerde ist die schriftliche Anfechtung eines Entscheides einer unteren Verwaltungsbehörde bei der oberen Verwaltungsbehörde.
2. Die obere Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen, die Sache zu entscheiden oder zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.