265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 78 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Neuer Entscheid der Vorinstanz
Rechtsmittelverfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 78 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Neuer Entscheid der Vorinstanz
1. Die Vorinstanz kann ihren Entscheid während des Rechtsmittelverfahrens weder ändern noch aufheben; zulässig bleibt die Anerkennung der Rechtsbegehren.
2. Während des Rechtsmittelverfahrens kann die Partei in der gleichen Sache unter Vorbehalt von Abs. 3 kein neues Verfahren einleiten.
3. Reicht die Partei während des Rechtsmittelverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 66 ein, hat sie die Rechtsmittelinstanz darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen; das Rechtsmittelverfahren wird von Amtes wegen bis zum Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens sistiert.