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265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 78 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Neuer Entscheid der Vorinstanz

Rechtsmittelverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 78 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Neuer Entscheid der Vorinstanz

1. Die Vorinstanz kann ihren Entscheid während des Rechtsmittelverfahrens weder ändern noch aufheben; zulässig bleibt die Anerkennung der Rechtsbegehren.

2. Während des Rechtsmittelverfahrens kann die Partei in der gleichen Sache unter Vorbehalt von Abs. 3 kein neues Verfahren einleiten.

3. Reicht die Partei während des Rechtsmittelverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 66 ein, hat sie die Rechtsmittelinstanz darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen; das Rechtsmittelverfahren wird von Amtes wegen bis zum Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens sistiert.

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