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Art. 76 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Rechtsschriftenwechsel 1. erster Schriftenwechsel

Rechtsmittelverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 76 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Rechtsschriftenwechsel 1. erster Schriftenwechsel

1. Wird das Rechtsmittel nicht sofort als unzulässig erklärt oder abgewiesen, ist die Vernehmlassung der Gegenpartei und der Vorinstanz einzuholen.

2. Die Vernehmlassung ist binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung einzureichen.

3. Diese Frist kann in besonders dringenden Fällen verkürzt oder, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird, auf höchstens 40 Tage verlängert werden.

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