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265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 75 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - 3. Mängel

Rechtsmittelverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 75 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · 3. Mängel

1. Leidet die Rechtsschrift an einem Mangel oder ist sie unleserlich, ungebührlich, unverständlich, weitschweifig oder in einer fremden Sprache abgefasst, wird sie zur Verbesserung oder zur Übersetzung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zurückgewiesen mit der Androhung, dass auf die Sache nicht eingetreten und diese auf Kosten der betreffenden Partei vom Protokoll abgeschrieben wird.

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