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Art. 74 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - 2. Inhalt

Rechtsmittelverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 74 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · 2. Inhalt

1. Die Rechtsmittelschrift hat zu enthalten

1. genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;

2. Rechtsbegehren; es ist anzugeben, welche Änderung der angefochtenen Verfügung verlangt wird;

3. Begründung und eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts;

4. allfällige Beweisanträge;

5. Datum und Unterschrift der Partei oder des Vertreters.

2. Der angefochtene Entscheid mit Zustellkuvert, die zur Verfügung stehenden Beweisurkunden und eine allfällige Vertretungsvollmacht sind beizulegen.

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