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Art. 72 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen

Rechtsmittelverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 72 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen

1. Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen aufschiebende Wirkung.

2. Die Rechtsmittelinstanz oder ihr Vorsitzender kann von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung gewähren oder aufheben.

3. Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen, können nötigenfalls ohne Anhörung der Gegenpartei sofort vorsorgliche Massnahmen getroffen werden.

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