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Art. 70 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Legitimation

Rechtsmittelverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 70 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Legitimation

1. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer

1. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;

2. durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist; und

3. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat.

2. Zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen die Gesetzgebung dieses Recht einräumt.

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