265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 7 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Verhältnismässigkeit
Allgemeine Bestimmungen - Prinzipien der Verwaltungstätigkeit
Art. 7 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Verhältnismässigkeit
1. Die Behörde trifft nur jene notwendigen und geeigneten Massnahmen, die erforderlich sind, das gesetzliche Ziel zu erreichen.
2. Die Massnahme darf nicht zu einer Beeinträchtigung des Einzelnen oder der Allgemeinheit führen, die zu dem beabsichtigten Erfolg in einem offenbaren Missverhältnis steht.
3. Die Behörde hat unter mehreren zulässigen und geeigneten Massnahmen jene anzuwenden, welche die Allgemeinheit und den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen.