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Art. 69 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Gegenstand der Anfechtung

Rechtsmittelverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 69 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Gegenstand der Anfechtung

1. Das Rechtsmittel ist grundsätzlich erst gegen den Endentscheid zulässig.

2. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide können mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

3. Als selbständig anfechtbare Zwischenentscheide gelten insbesondere Entscheide über

1. Zuständigkeit;

2. Ausstand;

3. Sistierung, Trennung oder Vereinigung von Verfahren;

4. Ablehnung von Beweisanerbieten;

5. Ablehnung der von einer Partei oder einem Dritten beantragten Beiladung;

6. vorsorgliche Massnahmen;

7. Entzug der aufschiebenden Wirkung;

8. rechtliches Gehör;

9. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

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