265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 67 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Erläuterung
Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Art. 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Erläuterung
1. Die Behörde erläutert oder ergänzt auf Begehren einer Partei ihren Rechtsspruch, wenn dieser unvollständig oder unklar ist, Widersprüche enthält oder mit der Begründung nicht übereinstimmt.
2. Wird ein Entscheid erläutert oder ergänzt, beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.