Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 65 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Änderung oder Aufhebung von Entscheiden

Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (159 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Änderung oder Aufhebung von Entscheiden

1. Die Verwaltungsbehörde, welche den Entscheid getroffen hat, kann unter der Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben aus wichtigen Gründen jederzeit einen Entscheid von Amtes wegen ändern oder aufheben, soweit dies besondere Vorschriften nicht ausschliessen oder einschränken; wichtige Gründe liegen insbesondere vor

1. wenn der Entscheid einen schweren Mangel aufweist;

2. wenn wichtige öffentliche Interessen zu wahren sind, die durch die Behörde nicht anders wahrgenommen werden können.

2. Der Entscheid kann geändert oder aufgehoben werden, auch wenn er in Rechtskraft erwachsen ist.

← Art. 64d Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Grundsatz Art. 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →