265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 65 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Änderung oder Aufhebung von Entscheiden
Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Art. 65 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Änderung oder Aufhebung von Entscheiden
1. Die Verwaltungsbehörde, welche den Entscheid getroffen hat, kann unter der Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben aus wichtigen Gründen jederzeit einen Entscheid von Amtes wegen ändern oder aufheben, soweit dies besondere Vorschriften nicht ausschliessen oder einschränken; wichtige Gründe liegen insbesondere vor
1. wenn der Entscheid einen schweren Mangel aufweist;
2. wenn wichtige öffentliche Interessen zu wahren sind, die durch die Behörde nicht anders wahrgenommen werden können.
2. Der Entscheid kann geändert oder aufgehoben werden, auch wenn er in Rechtskraft erwachsen ist.