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265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 64d Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - 4. Rechtsmittel

Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
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Art. 64d Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · 4. Rechtsmittel

1. Sämtliche Verfügungen, die gemeinsam eröffnet werden, sind bei der gleichen Instanz anfechtbar; als Rechtsmittelinstanz gilt

1. das Verwaltungsgericht, wenn eine Verfügung des Regierungsrates eröffnet wird;

2. die kantonale Genehmigungsbehörde, wenn eine Genehmigung der erstinstanzlichen Verfügungen erforderlich ist und diese vor dem Genehmigungsverfahren eröffnet werden;

3. der Regierungsrat in allen anderen Fällen.

2. Gelten für gemeinsam eröffnete Verfügungen unterschiedliche Beschwerdefristen, ist die längere Frist anwendbar. Sieht das Bundesrecht eine zwingende Beschwerdefrist vor, ist diese bundesrechtliche Frist massgebend.

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