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Art. 64c Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - 3. Auflage, Eröffnung

Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
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Art. 64c Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · 3. Auflage, Eröffnung

1. Die Leitbehörde ist insbesondere für die Sicherstellung der gemeinsamen öffentlichen Auflage der Gesuchsunterlagen sowie für die gemeinsame Eröffnung aller Verfügungen zuständig.

2. Gelten für die koordinierte öffentliche Auflage mit Einwendungsmöglichkeit unterschiedliche Fristen, ist die längere Frist anwendbar. Sieht das Bundesrecht eine zwingende Frist vor, ist diese bundesrechtliche Frist massgebend.

3. Ist eine Genehmigung durch den Kanton erforderlich, erfolgt die gemeinsame Eröffnung der Verfügungen vor Einleitung des Genehmigungsverfahren. Die Genehmigungsbehörde ist ausnahmsweise für die Eröffnung zuständig, wenn mit dem Genehmigungsentscheid weitere koordinationsbedürftige Verfügungen zu eröffnen sind.

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