265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 64b Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - 2. Leitbehörde
Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Art. 64b Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · 2. Leitbehörde
1. Die Behörde, welche die Verfügung in der Hauptsache erlässt, gilt als Leitbehörde.
2. Ist eine Verfügung des Regierungsrates erforderlich, gilt dieser als Leitbehörde; vorbehalten bleibt Abs. 3.
3. Die kantonale Behörde, welche für die Genehmigung der erstinstanzlichen Verfügung zuständig ist, kann in der Regel nicht Leitbehörde sein.
4. Die Festlegung der Leitbehörde erfolgt zu Beginn des Verfahrens. Die verfügenden Behörden haben sich abzusprechen; im Streitfall legt die für die kantonale Baukoordination zuständige Direktion die Leitbehörde fest.