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Art. 63 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - 3. Änderung des angefochtenen Entscheides

Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
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Art. 63 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · 3. Änderung des angefochtenen Entscheides

1. Die Einspracheinstanz kann den angefochtenen Entscheid zugunsten des Einsprechers ändern.

2. Zum Nachteil des Einsprechers kann sie den angefochtenen Entscheid ändern, soweit dieser eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht; beabsichtigt die Behörde, den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Einsprechers zu ändern, bringt sie ihm diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihm Gelegenheit zur Vernehmlassung ein.

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