265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 61 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Einsprache 1. Begriff
Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Art. 61 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Einsprache 1. Begriff
1. Die Einsprache im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet die Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid gestützt auf die Vorbringen der Partei zu überprüfen und nochmals einen Entscheid in derselben Angelegenheit zu erlassen; die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsbehörde ist nicht beschränkt.