265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 60c Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Entscheide über Realakte
Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Art. 60c Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Entscheide über Realakte
1. Wer durch einen Realakt in seinen Rechten und Pflichten berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid hat, kann verlangen, dass die handelnde Behörde
1. die widerrechtliche Handlung unterlässt, einstellt oder widerruft;
2. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
3. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2. Die Behörde erlässt einen Entscheid.