Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 60c Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Entscheide über Realakte

Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (159 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 60c Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Entscheide über Realakte

1. Wer durch einen Realakt in seinen Rechten und Pflichten berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid hat, kann verlangen, dass die handelnde Behörde

1. die widerrechtliche Handlung unterlässt, einstellt oder widerruft;

2. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;

3. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

2. Die Behörde erlässt einen Entscheid.

← Art. 60b Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Grundsatz Art. 61 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →