265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 60b Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - 2. Ergänzende Bestimmungen
Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Art. 60b Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · 2. Ergänzende Bestimmungen
1. Das Einwendungsverfahren richtet sich unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen in der Spezialgesetzgebung sinngemäss nach Art. 70, 73-75 und 79.
2. Die Einwendung ist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller spätestens nach Ablauf der Auflagefrist zur Stellungnahme zuzustellen.
3. Die Verwaltungsbehörde versucht in der Regel eine gütliche Einigung herbeizuführen.