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Art. 60a Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Einwendung 1. Begriff, Zulässigkeit

Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
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Art. 60a Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Einwendung 1. Begriff, Zulässigkeit

1. Mit der Einwendung wird die Verwaltungsbehörde verpflichtet, öffentlich aufzulegende Gesuche, Pläne, Projekte und dergleichen gestützt auf die Vorbringen der einwendenden Personen zu überprüfen und in einem erstinstanzlichen Entscheid zu behandeln.

2. Mit der Einwendung kann die Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen geltend gemacht werden. Die Verwaltungsbehörde verweist die einwendenden Personen mit ihren privatrechtlichen Vorbringen an den Zivilrichter.

3. Die Zulässigkeit der Einwendung richtet sich nach der Gesetzgebung.

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