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Art. 59 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - 2. durch öffentliche Mitteilung

Entscheid
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Art. 59 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · 2. durch öffentliche Mitteilung

1. Ist die Zustellung an eine Partei nicht möglich, kann der Entscheid durch Veröffentlichung im Amtsblatt und nach Ermessen der Behörde auch in andern Zeitungen eröffnet werden.

2. Diese Form der Eröffnung ist auch zulässig in einer Sache mit einer grossen Anzahl von Parteien, die sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.

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