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Art. 58 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Eröffnung 1. ordentliche

Entscheid
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Art. 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Eröffnung 1. ordentliche

1. Die Behörde eröffnet den Parteien den Entscheid schriftlich durch Zustellung einer Ausfertigung; die Parteivertreter erhalten den Entscheid im Doppel.

2. Einen Zwischenentscheid kann sie anwesenden Parteien an der Verhandlung mündlich eröffnen, muss ihn aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies bis zum Schluss der Verhandlung verlangt; in diesem Falle beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist mit der Zustellung zu laufen.

3. Der Entscheid ist den Parteien in der Regel binnen 30 Tagen nach Fällung zuzustellen; das Datum der Zustellung ist auf dem Entscheid anzumerken.

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