265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 57 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Unterschrift
Entscheid
Art. 57 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Unterschrift
1. Unter dem Vorbehalt anderslautender Vorschriften unterzeichnen folgende Personen den Entscheid
1. für Kollegialbehörden: der Vorsitzende und der Schreiber;
2. bei Präsidialentscheiden: der Präsident oder sein Stellvertreter;
3. bei Einzelbehörden: der Amtsinhaber oder sein Stellvertreter;
4. für Amtsstellen: der Amtsvorsteher oder sein Stellvertreter;
5. für Verwaltungen von kantonalen oder kommunalen Anstalten: der Vorsitzende und der Schreiber.
2. ...