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265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 57 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Unterschrift

Entscheid
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Art. 57 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Unterschrift

1. Unter dem Vorbehalt anderslautender Vorschriften unterzeichnen folgende Personen den Entscheid

1. für Kollegialbehörden: der Vorsitzende und der Schreiber;

2. bei Präsidialentscheiden: der Präsident oder sein Stellvertreter;

3. bei Einzelbehörden: der Amtsinhaber oder sein Stellvertreter;

4. für Amtsstellen: der Amtsvorsteher oder sein Stellvertreter;

5. für Verwaltungen von kantonalen oder kommunalen Anstalten: der Vorsitzende und der Schreiber.

2. ...

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