Art. 56 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Inhalt
Art. 56 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Inhalt
1. Der schriftliche Entscheid muss enthalten
1. den Namen der Behörde, in Entscheiden gerichtlicher Instanzen überdies die Namen der urteilenden Richter sowie des Gerichtsschreibers;
2. die Namen der sich im Ausstand befindenden Behördenmitglieder;
3. die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
4. die Rechtsbegehren der Parteien;
5. eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts;
6. die Begründung;
7. die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich der Entscheid abstützt;
8. den Rechtsspruch mit Verlegung der Kosten;
9. die nötigen Angaben über die ordentlichen kantonalen Rechtsmittel, beziehungsweise die Angabe, dass kein ordentliches kantonales Rechtsmittel zulässig ist;
10. das Datum des Entscheides;
11. die Unterschrift.
2. Die Behörde kann auf die Darstellung des Sachverhalts und auf die Begründung verzichten
1. wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht;
2. wenn die Parteien auf sie verzichten;
3. wenn gegen den Entscheid Einsprache erhoben werden kann.
3. Handelt es sich um einen Entscheid einer oberen Instanz, kann bezüglich des Sachverhalts und der Begründung auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden.