265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 54 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Voraussetzungen des Entscheides, Nichteintreten
Entscheid
Art. 54 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Voraussetzungen des Entscheides, Nichteintreten
1. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind; sie kann das Verfahren und den Entscheid vorerst auf diese Fragen beschränken.
2. Der Erlass eines Entscheides setzt namentlich voraus
1. örtliche und sachliche Zuständigkeit;
2. Partei- und Verfahrensfähigkeit;
3. Vertretungsbefugnis der Parteivertreter;
4. * Bestehen eines besonderen Berührtseins und eines schutzwürdigen Interesses am Entscheid;
5. frist- und formgerechte Rechtsvorkehr.
3. Fehlt eine Voraussetzung für den Erlass eines Entscheides, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein.