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265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 54 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Voraussetzungen des Entscheides, Nichteintreten

Entscheid
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Art. 54 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Voraussetzungen des Entscheides, Nichteintreten

1. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind; sie kann das Verfahren und den Entscheid vorerst auf diese Fragen beschränken.

2. Der Erlass eines Entscheides setzt namentlich voraus

1. örtliche und sachliche Zuständigkeit;

2. Partei- und Verfahrensfähigkeit;

3. Vertretungsbefugnis der Parteivertreter;

4. * Bestehen eines besonderen Berührtseins und eines schutzwürdigen Interesses am Entscheid;

5. frist- und formgerechte Rechtsvorkehr.

3. Fehlt eine Voraussetzung für den Erlass eines Entscheides, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein.

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