265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 52 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Zeugeneinvernahme
Verfahrensgrundsätze - Feststellung des Sachverhalts
Art. 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Zeugeneinvernahme
1. Zur Zeugeneinvernahme sind berechtigt
1. der Gesamtregierungsrat, ein Ausschuss oder der Landammann im Rechtsmittelverfahren;
2. das Verwaltungsgericht, ein Ausschuss oder der Vorsitzende;
3. * die andern verwaltungsrechtlichen Instanzen, ein Ausschuss oder der Vorsitzende.
2. Der Regierungsrat kann Personen, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
3. ...