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265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 52 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Zeugeneinvernahme

Verfahrensgrundsätze - Feststellung des Sachverhalts
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Art. 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Zeugeneinvernahme

1. Zur Zeugeneinvernahme sind berechtigt

1. der Gesamtregierungsrat, ein Ausschuss oder der Landammann im Rechtsmittelverfahren;

2. das Verwaltungsgericht, ein Ausschuss oder der Vorsitzende;

3. * die andern verwaltungsrechtlichen Instanzen, ein Ausschuss oder der Vorsitzende.

2. Der Regierungsrat kann Personen, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.

3. ...

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