265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 49 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Beweismittel
Verfahrensgrundsätze - Feststellung des Sachverhalts
Art. 49 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Beweismittel
1. Die Behörde bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel
1. öffentliche und private Urkunden;
2. Parteibefragung;
3. Auskünfte oder Zeugnis von Dritten;
4. Auskünfte anderer Behörden und Verwaltungsstellen;
5. Augenschein;
6. Gutachten von Sachverständigen.
2. Andere Beweismittel sind zulässig, soweit sie beweistauglich sind und die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht verletzen.