265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 47 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Aktenherausgabe
Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien - Akteneinsicht
Art. 47 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Aktenherausgabe
1. Patentierten Rechtsanwälten können die Akten unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 1 herausgegeben werden; wird die für die Rückgabe angesetzte Frist nicht eingehalten, kann die Herausgabe künftig verweigert werden.
2. Den Parteien können nach Möglichkeit unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 1 auf Gesuch hin Kopien der Akten herausgegeben werden.