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265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 47 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Aktenherausgabe

Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien - Akteneinsicht
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Art. 47 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Aktenherausgabe

1. Patentierten Rechtsanwälten können die Akten unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 1 herausgegeben werden; wird die für die Rückgabe angesetzte Frist nicht eingehalten, kann die Herausgabe künftig verweigert werden.

2. Den Parteien können nach Möglichkeit unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 1 auf Gesuch hin Kopien der Akten herausgegeben werden.

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